Der § 7 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) schreibt vor, dass für jeden Häftling auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6 StVollzG) ein Vollzugsplan zu erstellen ist. Der Vollzugsplan enthält Behandlungsmaßnahmen, die geeignet erscheinen, den Häftling während der Haft zu befähigen, das Vollzugsziel zu erreichen. Das Vollzugsziel ist gemäß StVollzG Berlin, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dafür enthält der Vollzugsplan mindestens folgende Angaben

  1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
  3. die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
  4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
  5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
  6. besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
  7. Lockerungen des Vollzuges und
  8. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

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