Für Menschen ohne Hafterfahrung ist es schwer sich vorzustellen, wie die Zeit für verurteilte Straftäter nach dem Gerichtsurteil aussieht. Nachdem ich mich nun seit über einem Jahr mit diesem Thema beschäftige, möchte ich hier im Blog der AG-Haft des Mann-O-Meter e.V. eine Serie von Beiträgen starten, die über die Gesetzlichen Vorschriften zum Vollzug von Freiheitsstrafen, aber auch über die Wahrnehmung dieser Vorschriften durch die Häftlinge informieren.

Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist allgemein im bundesdeutschen Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt. In 5 Abschnitten mit einer Unterschiedlichen Anzahl von Unterabschnitten (Titel) wurde in 202 Paragraphen der Vollzug der Freiheitsstrafe für Erwachsene in Justizvollzugsanstalten (JVA) und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung geregelt.

Bei den Beiträgen wird es sich in erster Linie um die Auswirkungen des Abschnittes zwei (Vollzug der Freiheitsstrafe) auf den Haftalltag der von uns betreuten Häftlinge gehen.

Der nächste Beitrag in dieser Rubrik wird einen allgemeinen Überblick über den Ablauf der Haftzeit geben.

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