„Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung“
„Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung“ heißt es offiziell. Wenn ich in Tegel zu Besuch bin, heißt es oft nur kurz: SV-Haus. Am 4. Mai 2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung wesentlich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe zu unterscheiden hat. Das neue Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG Bln) ist am 1. Juni 2013 in Kraft … Weiterlesen